Präambel
"Gedenkt der Gefangenen, als wärt ihr Mitgefangene"
(Hebräer 13,3)
Die Evangelische Bergische Gefängnisgemeinde e.V. begleitet Gefangene und Entlassene sowie ihre Angehörigen. Sie versteht ihre Arbeit im Sinne christlicher Nächstenliebe (Matthäus 25, 36) als eine besondere Aufgabe der Evangelischen Gemeinden und Kirchenkreise des Bergischen Landes.
Die Arbeit des Vereins dient allen Gefangenen ohne Ansehen der Person und insbesondere des weltanschaulichen Bekenntnisses. Sie bemüht sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um die Wiederherstellung des gestörten Friedens zwischen Mensch und Mensch, Mensch und Gott, Individuum und Gesellschaft. Sie konzentriert ihre Angebote im Vollzug auf die Justizvollzugsanstalten im Bergischen Land.
Sie setzt dabei die Tradition der von Theodor Fliedner im Jahre 1826 gegründeten Rheinisch-Westfälischen Gefängnis-Gesellschaft fort.
Ihre Rechtsbeziehungen zu den staatlichen und kommunalen Stellen regeln sich nach den allgemeinen und besonderen staatskirchenrechtlichen Bestimmungen (Art. 140 GG).
§ 1 Name und Sitz
1. Der Name des Vereins lautet "Evangelische Bergische Gefängnis-Gemeinde e.V."
2. Sein Sitz ist Wuppertal.
3. Der Verein ist seit dem 08. Juni 1949 unter dem Aktenzeichen VR Nr. 20360 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Der Verein dient dem Zweck, Gefangene und ihre Angehörigen während der Haftzeit sowie nach der Entlassung fördernd zu begleiten.
2. Er unterstützt die Seelsorgerinnen und Seelsorger an den Justizvollzugsanstalten im Bergischen Land bei der Erfüllung ihrer seelsorglichen Aufgaben.
3. Er ist Ansprechpartner für die Belange der Mitarbeitenden im Strafvollzug.
4. Er fördert ehrenamtliche Mitarbeit.
5. Er betreibt Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit.
6. Er gewährt in Einzelfällen soziale Hilfen.
7. Er entwickelt und unterstützt innovative und kreative Projekte innerhalb des Strafvollzuges sowie in der Straffälligenhilfe.
8. Er fördert den gesellschaftlichen Diskurs über den Umgang mit Normverstößen, die Entwicklung des Strafvollzuges und die Möglichkeiten der Versöhnung (z.B. Täter/innen-Opfer-Ausgleich).
9. Zur Erreichung dieser Zwecke kann der Verein haupt- und nebenamtliche Mitarbeitende sowie Honorarkräfte einstellen.
10. Der Verein arbeitet mit entsprechenden kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, entsprechenden kommunalen und staatlichen Stellen, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Strafvollzug sowie anderen Institutionen der Straffälligenhilfe zusammen.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Mitgliedschaft und Zugehörigkeit zum Spitzenverband
1. Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mitglieder können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sein.
3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft erlischt
a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit dem Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist, bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, wegen sonstiger schwerwiegender Gründe. Das entsprechende Mitglied ist anzuhören. Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten statthaft. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand.
5. Der Verein ist Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe und dadurch zugleich dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die oder den Vorsitzenden oder die oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied, vertreten.
2. Ein Vorstandsmitglied sollte Gefängnisseelsorgerin oder Gefängnisseelsorger sein. Ein weiteres Vorstandsmitglied sollte aus dem Kreis der juristischen Personen (gemäß § 3.1.)
kommen.
3. Der Vorstand wird für 5 Jahre gewählt.
4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden und die Schriftführerin oder den Schriftführer.
5. Er bleibt darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
6. Der Vorstand kann andere fachkundige Personen zu seinen Beratungen ohne Stimmrecht hinzuziehen.
7. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
8. Das Amt der oder des Vorsitzenden geht bei ihrem oder seinem Ausscheiden bis zum Ende der Amtszeit auf die stellvertretende oder den stellvertretenden Vorsitzenden über.
§ 6 Bekenntniszugehörigkeit
Natürliche Personen als Mitglieder der Organe des Vereins sowie Mitarbeitende sollen einer Kirche evangelischen Bekenntnisses angehören.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung soll unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnungspunkte, die zur Abstimmung vorliegen werden, und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen erfolgen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden notfalls unter Abkürzung der Einberufungsfrist nach Bedarf statt. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Stimmen der Mitglieder muss eine außerordentliche Versammlung innerhalb einer Frist von einem Monat durch den Vorsitzenden einberufen werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. die Billigung der Jahresbilanz und des Jahresberichtes des abgelaufenen Geschäftsjahres,
b. die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
c. die Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder. Hierfür ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig,
d. die Wahl zweier Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer für die Prüfung des jeweils nächsten Jahresabschlusses,
e. die Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen,
f. die Festsetzung des Jahresbeitrages sowie des Fälligkeitsdatums für natürliche und juristische Personen auf Vorschlag des Vorstandes,
g. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne von § 9.
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. In der Mitgliederversammlung hat jede natürliche Person eine Stimme, jede juristische Person jeweils zwei Stimmen. Eine natürliche Person kann für sich und maximal für eine juristische Person abstimmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands, der die Mitgliederversammlung in der Regel leitet.
5. Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins sowie die Einzelheiten der Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung kann nur mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer die größte Anzahl der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter; die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
7. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der oder dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet werden muss.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, die den Zweck des Vereins, die Zusammensetzung oder die Zuständigkeit seiner Organe oder die Bestimmungen über die Zuordnung zur Kirche verändern sowie Beschlüsse über die Auflösung der Einrichtung, bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.
§ 9 Auflösung des Vereins
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes an die Diakonischen Werke der beteiligten Kirchenkreise, die es im Sinne des Vereins für gleichartige gemeinnützige Zwecke in der Region Bergisches Land zu verwenden haben. Der Anfall an die Vereinsmitglieder ist in jedem Falle ausgeschlossen.